Maßnahmen zum Brandschutz sind heute überall dort gesetzlich vorgeschrieben, wo sich viele Menschen versammeln: in Büros, Veranstaltungshallen, Industrieanlagen oder anderen öffentlichen und gewerblich genutzten Räumen. Für Bauprodukte greift in Europa dabei die DIN EN 13501. Sie umfasst alle Bauteile sowie Baustoffe und damit auch Glas. Eine genauere Definition zum Thema Glas findet sich darüber hinaus in der DIN EN 357.
Die europäische Bauproduktenverordnung regelt auf Basis eingeführter Normen, den Umgang mit Bauprodukten. Diese müssen mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet werden und können dann europaweit gehandelt und verwendet werden. Dies gilt beispielsweise für öffenbare Fenster, Türen und Tore in Außenwänden. Besteht für ein Bauprodukt noch keine Norm, müssen ersatzweise nationale Verwendungsnachweise eingeführt werden, etwa nationale Zulassungen oder allgemeine nationale allgemeine Bauartgenehmigungen. Dies gilt für Türen und Festverglasungen in Innenwänden und daher auch bei entsprechenden Brandschutzverglasungen.
Ziel aller baulichen Brandschutzmaßnahmen ist es, den Überschlag von Feuer und Rauch von einem Brandabschnitt zum anderen zu verhindern. Dies müssen auch Verglasungen erfüllen. Konventionelle Verglasungen leisten jedoch kaum Feuerwiderstand. Denn im Brandfall geht aufgrund der Temperaturunterschiede zwischen dem brennenden und dem zu schützenden Raum der Raumabschluss verloren. Daher kommen hier spezielle Brandschutzverglasungen zum Einsatz. Diese dienen an vielen Stellen auch dem Schutz von Fluchtwegen und Treppenhäusern vor Feuer und Rauch, um im Brandfall das gefahrlose Verlassen von Gebäuden zu ermöglichen. Zudem soll dies Feuerüberschlag bei geringen Gebäudeabsänden (≤ 5 m) und Grenzbebauung (≤ 3 m) verhindern.
Sind Brandschutzgläser als Verbundgläser ohne Wärmeschutz ausgeführt greift die Norm EN 14449. Bei Mehrscheibenisoliergläsern ist es die EN 1279. Je nach den Anforderungen des Objekts müssen sie einen Schutz von 15, 30, 45, 60, 90, 120, 180 oder 240 Minuten sicherstellen. In Deutschland sind in der Musterbauordnung jedoch lediglich 30, 60, 90 sowie 120 Minuten aufgeführt.
Verglasungen mit der Bezeichnung „G“ (in Deutschland) bzw. „E“ (auf europäischer Ebene) ermöglichen zwar Raumabschluss, weisen aber einen vollen Wärmedurchgang auf. Sie sind nicht feuerhemmend, bzw. feuerbeständig und daher nur bedingt als Brandschutzverglasung einsetzbar. Ist eine Verglasung dagegen mit „F“ (in Deutschland) oder „EI“ (auf europäischer Ebene) gekennzeichnet, ermöglicht sie im Brandfall Raumabschluss und Wärmedämmung. Das heißt: Der heißeste Punkt des Glases darf sich nicht um mehr als 180° K erwärmen, beim Mittelwert mehrerer Punkte sind es 140° K. Auf europäischer Ebene gibt es noch die Kennzeichnung „EW“. Sie zeigt den Raumabschluss sowie eine Strahlungsbegrenzung von 15 kW/m² an. Die Buchstaben-Bezeichnungen werden mit der zu schützenden Zeit kombiniert – also F30 bzw. EI30.